Erstausstattung für die Wohnung: So viel kann es vom Amt geben
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Position: Inhaber
Eine Ersteinrichtung wird in der Regel nur den Empfängern von ALG II und Sozialgeld gezahlt. Allerdings haben auch jene Personen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe, die keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen und sich die Ersteinrichtung durch geringes Einkommen und kaum angespartes Vermögen nicht leisten können. Ein Anspruch auf Erstausstattung besteht außerdem nur, wenn dies auch tatsächlich deine erste Wohnung ist. Bei einem Umzug gibt es nichts. Zur Erstausstattung der Wohnung gehören Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte, wie Kühlschrank, Herd, Waschmaschine und so weiter.
Erstausstattung – Pauschalzahlung seitens der Arge
Die Erstausstattung wird in Form von Pauschalen gewährt. Allerdings können diese deutschlandweit stark variieren, je nach Ansicht der Arge.
Volljährige Person: Allgemein 809 €, in Sachsen laut Gericht 1.100 €, oft auch bis zu 1.800€
Einrichtung für Kind: nochmals 224 €
Größere Haushaltsgeräte, welche nicht vom Vermieter bereitgestellt werden, erhöhen den Gesamtbezug (z.B. Waschmaschine). Einen Maximalbetrag gibt es nicht, allerdings sind Beträge bis etwa 1.800 € laut neusten Gerichtsurteilen und Erfahrungsberichten durchaus machbar. Hier ist auch der Verweis auf Gebrauchtmöbel oder bestimmte Sozialkaufhäuser zulässig.
Allerdings muss es möglich sein, zu den bewilligten Preisen auch tatsächlich die genehmigten Möbel zu bekommen. Zur Not muss die ARGE Dir auch den Nachweis verschaffen, wo es genannte Gegenstände zum entsprechenden, laut Arge angemessenen Preis, gibt. Sind die bewilligten Beträge dagegen nachweislich zu niedrig angesetzt, können höhere Beträge notfalls auch gerichtlich geltend gemacht werden.
Solltest du mit deinem Partner zusammenziehen, welcher keine Leistungen im Sinne von ALG erhält, wird die Erstausstattung nicht gekürzt.
Die Erstausstattung kann unter folgenden Situationen bewilligt werden:
Aufstocker
Wenn du ALG II als Aufstockung erhältst, wärst du dem Grunde nach ebenfalls berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen Geld für die Erstausstattung zu erhalten. Eine Aufstockung kann zusätzlich zu allen möglichen Einnahmen erfolgen, wenn diese zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreichen. Staatliche Zuschüsse wie BAB und BAföG schließen diese zwar dem Grunde nach aus, allerdings lässt auch hier das Gesetz ein paar Lücken für Ausnahmen. Informiere dich dahingehend beim zuständigen Arbeitsamt.
ALG II Empfänger über 25
Sobald du als ALG II Bezieher das 25. Lebensjahr erreicht hast, kannst du ohne triftigen Grund von zu Hause ausziehen und eine geeignete, angemessene Wohnung suchen. Dahingehend wird dir auf Antrag auch die Erstausstattung bezahlt. Allerdings solltest du auch hier vorher beim zuständigen Amt nachfragen.
ALG II Empfänger unter 25
Bist du unter 25, wird es schwieriger. Hierfür müsstest du wie schon erwähnt in der künftigen Stadt ein Jobangebot vorlegen, oder dich einfach zu Hause rausschmeißen lassen, sofern du bereits 18 bist. Dies gilt als Härtefall und würde Leistungen für die Erstausstattung begründen. Verdienen deine Eltern zu viel, müssen sie dir entsprechend Unterhalt leisten oder wieder zu Hause aufnehmen. Beziehen sie selbst ALG II, wird es einfacher für dich.
ALG II in der Übergangszeit
Sobald die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen, beispielsweise zwischen Abitur und Studium, länger als 4 Monate dauert, musst du dich beim Arbeitsamt
arbeitssuchend melden.
Hinweis
Solltest du schon einen Ausbildungsplatz (auch Studium etc.) haben, kannst du dir bereits eine eigene Wohnung in dessen unmittelbarer Nähe suchen. Unter Gebrauch des oben genannten Härtefalls kann dir dann unter Umständen Geld für die Erstausstattung bewilligt werden. Hierfür wäre es Ideal, wenn du innerhalb dieser Übergangszeit ALG II beziehst. Hast du noch keine abgeschlossene Berufsausbildung, müssen deine Eltern den Antrag stellen. Sobald die Ausbildung beginnt, greifen dann wieder BAföG oder BAB. ALG II ist hierbei nur für die
Erstausstattung sinnvoll. Für die Dauer der Überbrückung musst du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und dich arbeitssuchend melden. Allerdings kannst du i.d.R. innerhalb der paar Monate sowieso nur schlecht an Firmen vermittelt werden.
Wie mache ich einen solchen Antrag?
Informiere dich zunächst persönlich beim örtlichen Amt, ob dir tatsächlich etwas zusteht. Anschließend einfach einen formlosen Antrag bei der Arge abgeben und aufzählen, welche Gegenstände du benötigst, vom Besteck zum Essen bis zu den Gardinen oder Vorhängen pro Fenster. Bevor der ausgerechnete Bedarf ausgezahlt wird, kommt evtl. ein Sachbearbeiter vorbei, um deine Angaben zu überprüfen. Das bedeutet auch, dass erst bei Bezug der Wohnung die Notwendigkeit der Ausstattung entsteht und genehmigt wird. Da letzten Endes nur der Geldbetrag überwiesen wird, kannst du auch schon vorher Möbel besorgen. Wird der Antrag sofort bewilligt, folgt höchstens eine spätere Kontrolle, ob du das Geld auch wirklich zweckmäßig verwendet hast. Dahingehend also alle Kaufbelege sammeln. Vor der Genehmigung kommen sie eher selten. Mach einfach einen ehrlichen Eindruck.