Finanzielle Unterstützung beim Umzug für Sozialhilfeempfänger
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Position: Inhaber
Nach Artikel 11, Abs. 1 Grundgesetz genießen alle Deutschen Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet, was bedeutet, dass dies bei Bedarf auch durch finanzielle Unterstützung beim Umzug zu gewährleisten ist. Jeder Bürger darf seinen Wohnort frei wählen und diesen zu jeder Zeit wechseln. Wie stellt sich die Situation konkret dar, wenn jemand Sozialhilfe erhält? Ist dann ein Umzug wirklich einfach möglich und gibt es immer finanzielle Unterstützung beim Umzug?
Grundlegende Bestimmungen für Umzüge bei Bezug von Sozialhilfe
Sozialhilfeempfänger bzw. Bezieher von Grundsicherung müssen beim Sozialamt keine Genehmigung einholen, wenn sie ihren Wohnsitz wechseln möchten. Allerdings besteht eine Informationspflicht gegenüber der Behörde. Zieht man in eine andere Stadt oder Gemeinde bzw. verlegt seinen Wohnsitz in ein anderes Bundesland, ist eine Ab- und Anmeldung erforderlich. In diesem Fall tut man einfach Folgendes, man:
- meldet sich beim bisherigen Einwohner- sowie beim Sozialamt ab
- setzt das zukünftig zuständige Amt über den Umzug in Kenntnis
Die Ansprüche auf Sozialhilfe werden vom Amt weiterhin übernommen. Bei einem Wohnungswechsel wird Umzugsgeld z. B. erstattet, wenn der Wohnsitzwechsel aus sozialhilferechtlicher Sicht als zwingend erforderlich einzustufen ist.
Wann gibt es für Sozialhilfeempfänger finanzielle Unterstützung beim Umzug
Eine finanzielle Unterstützung beim Umzug wird wird vom Amt getragen, wenn die bisherige Wohnung zu klein oder zu groß ist. Jeder Sozialhilfeempfänger hat das Recht auf eine angemessen große Wohnung. Des Weiteren werden die Umzugskosten übernommen, wenn die Miete unangemessen hoch ist. Auch die Möglichkeit des Dazuverdienens an einem anderen Wohnsitz ist ein Grund für die Bewilligung der Unterstützung.
Sind aufgrund von Baumängeln oder gesundheitsschädlicher Mängel die Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit gefährdet, kann das Sozialamt ebenfalls entscheiden, dass ein Umzug finanziell unterstützt wird. Auch der Wunsch, mit seinem Partner zusammenzuziehen oder eine räumliche Trennung zu vollziehen, wird von der Behörde als Grund für finanzielle Unterstützung anerkannt.
Wichtiger Unterschied: Veranlasste und freiwillige Umzüge
Die Umzugskosten werden ja unter bestimmten Voraussetzungen vom Sozialamt übernommen. Wenn ein Sozialhilfe- oder Hartz 4-Empfänger auf Verlangen des Leistungsträgers die Wohnung wechseln muss, werden die Umzugskosten in voller Höhe erstattet. Ein solcher, veranlasster Wechsel der Wohnung kann beispielsweise durch eine unangemessene Wohnraumgröße begründet sein. Der Umzug in eine neue Wohnung wird in diesem Fall voll übernommen.
Bei einem freiwilligen Umzug wird situationsabhängig über eine Erstattung der Umzugskosten entschieden. In jedem Fall muss aber eine Genehmigung des zuständigen Amtes eingeholt werden. Das Recht zur Bewilligung einer Erstattung der Umzugskosten seitens der Arge oder des Sozialamtes setzt immer eine Notlage voraus. Notlagen entstehen z. B. durch:
- Schimmelbefall oder Brand in der bisherigen Wohnung
- Eine rechtsgültig ausgesprochene Kündigung des Vermieters
- Erwarten von Nachwuchs
- Eine zu weit vom Wohnort gelegene Arbeitsstelle
- Scheidung, in deren Rahmen der Sozialhilfeempfänger umziehen muss
Das zuständige Sozialamt prüft jeden Einzelfall und entscheidet dann auf Grundlage des jeweiligen Sachverhalts, ob es finanzielle Unterstützung beim Umzug gewährt.
Welche finanzielle Unterstützung beim Umzug wird gewährt?
Wurde der freiwillige Wohnungswechsel des Hartz 4-Empfängers durch Genehmigung der finanziellen Unterstützung sozusagen genehmigt, werden folgende Kosten von der zuständigen Behörde getragen:
- Kosten für einen Umzugswagen
- Kosten für Umzugskartons
- Verpflegung für private Umzugshelfer
- Kosten für im Mietvertrag vereinbarte Renovierungsarbeiten
Für körper- und sehbehinderte Menschen sowie Senioren und Personen mit schweren Gesundheitsproblemen gelten besondere Regeln. Für diese Personengruppen werden die Kosten für professionelle Umzugshelfer vom Sozialamt übernommen. Hier ist allerdings Voraussetzung, dass die Erkrankung durch ein Attest oder ein entsprechendes Ausweis-Dokument nachgewiesen werden muss. Bei einer Finanzierung durch das Jobcenter für eine neue Wohnung werden nur selbst durchgeführte und organisierte Umzüge finanziell getragen. Privaten Helfern wird eine Helferpauschale gewährt, diese beträgt maximal 50 Euro. Das Jobcenter übernimmt in manchen Fällen auch die Kosten für Wohnungsannoncen und Wohnungsbesichtigungen.
Fazit: finanzielle Unterstützung von Umzügen ist möglich
In eine neue Wohnung zu ziehen, ist auch für einen Sozialhilfeempfänger grundsätzlich immer möglich. Die finanzielle Unterstützung beim Umzug wird aber nur in begründeten Fällen gewährt. Bei der Übernahme durch das Arbeitsamt gilt es zu beachten, dass man rechtzeitig mit der Planung beginnt und Kostenvoranschläge einholt. Nur so ist es möglich, seinen Anspruch auf Sozialhilfe geltend zu machen. Alternativ kann ein Wechsel der Wohnsituation auch über einen zinslosen Kredit von Freunden oder Familie finanziert werden. Bei kreditgebenden Banken sollte man sich vorher über die Konditionen informieren.